Satzung

Die vorliegende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 02. April 2015 beschlossen und zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 06. März 2024 geändert

 

 

Satzung der Sektion Nagold des Deutschen Alpenvereins

Allgemeines

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Nagold des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.

und hat seinen Sitz in Nagold. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.

 

§ 2

Vereinszweck

1.         Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern.

2.         Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie steht ein für Diskriminierungsfreiheit, Vielfalt und Chancengleichheit aller.

3.         Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung.

4.         Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1.         Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.      

 

2.         Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:

a)         bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;

b)         Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;

c)         Veranstaltung von Expeditionen;

d)         Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;

e)         Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;

f)          Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen;

g)       Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;

h)       Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten, insbesondere bei der Mobilität, dem (Um-)Bau und Betrieb der eigenen Infrastruktur, der Kommunikation sowie bei Bildungsangeboten.

i)         Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;

j)        Prävention und Bekämpfung sexualisierter, psychischer und physischer Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit;

k)          Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;

l)          Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;

m)         Pflege der Heimatkunde.

n)          Einrichtung und Betrieb einer Webseite oder sonstiger elektronischer Medien;

o)        Herausgabe von Publikationen;

p)         Einrichtung einer Bibliothek;

q)         Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.

3.         Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a)         Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;

b)         Subventionen und Förderungen;

c)         Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

d)         Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);

e)         Sponsorengelder;

f)          Werbeeinnahmen;

g)         Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;

h)         Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u. ä.);

i)          Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;

j)          Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;

k)         Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u. ä.);

 

§ 4

Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V. 

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

a)         den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

b)         die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

c)         Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;

d)         die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszu­führen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;

e)         in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;

f)          Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;

g)         die Zustimmung des Präsidiums vor jeder Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen, soweit es sich um allgemein zugängliche DAV-Hütten handelt;

h)         ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

 

§ 5

Vereinsjahr 

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

  

Mitgliedschaft

§ 6

Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1.         Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.

2.         Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.

3.         Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen.

4.         Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

5.         Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürger­lichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereins­einrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

6.         Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

§ 7

Mitgliederpflichten

1.         Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.

2.         Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten. Diese darf sich höchstens auf das 2-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages belaufen.

3.         Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

4.         Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

5.         Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

6.         Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

  

§ 8

Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

1.         Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.

2.         Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

 

§ 9

Aufnahme

1.         Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.

2.         Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3.         Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

4.         Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

 

§ 10

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Austritt;         c) durch Streichung;

b) durch Tod;  d) durch Ausschluss.

§ 11

Austritt, Streichung

1.         Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.

2.         Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

 

§ 12

Ausschluss

1.         Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Beirat ausgeschlossen werden

2.         Ausschließungsgründe sind:

            a)         grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

            b)         schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

            c)         grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

3.         Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.

4.         Vor der Beschlussfassung durch den Beirat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

 

§ 13

Abteilungen, Gruppen

1.         Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

2.         Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

3.         Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.

4.         Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.

5.         Die sportlichen Aktivitäten der Sektion werden in einer Sportabteilung zusammengefasst. Jedes Mitglied der Sektion hat das Recht, dieser Sportabteilung als Mitglied beizutreten. Die Sportabteilung regelt ihre Angelegenheiten auf der Grundlage einer von einer Abteilungsversammlung beschlossenen Abteilungsordnung (Geschäftsordnung) die vom Vorstand der Sektion zu bestätigen ist. Die Sportabteilung hat das Recht, die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. und dessen Fachverbänden zu erwerben. In diesem Fall anerkennt die Sportabteilung die Satzungsbestimmungen und Ordnung des WLSB und der Sportfachverbände, deren Sportart in der Abteilung gepflegt werden, als für sich und ihre Einzelmitglieder verbindlich an.

 

§ 14

Organe

Organe der Sektion sind

a) der Vorstand;          c) die Mitgliederversammlung;

b) der Beirat;

 

Vorstand

§ 15

Zusammensetzung und Wahl

1.         Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Ersten Schatzmeister/in (geschäftsführender Vorstand) sowie dem/der Zweiten Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend, dem/der Bergsportreferenten/in. Der/Die Zweite Schatzmeister/in gehört nicht zum geschäftsführenden Vorstand.

2.         Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

3.         Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.

4.         Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.

 

§ 16

Vertretung

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. und 2. Vorsitzende/n im Sinne von § 26 BGB vertreten. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch die, die Sektion in Höhe von mehr als 2.000 EURO verpflichtet wird, ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des Vorstands erforderlich.

 

§ 17

Aufgaben

Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind.

 

§ 18

Geschäftsordnung

1.         Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.

2.         Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3.         Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen.

4.         Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

 

§ 19

Beirat

1.         Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, den Vertretern/innen der Gruppen, den Funktionsträgern/innen der Sektion sowie aus bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.

2.         Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten, die internen und öffentlichen Veranstaltungen sowie die Öffentlichkeitsarbeit der Sektion zu koordinieren und zu organisieren, das Jahresprogramm und weitere Publikationen zu beschließen und über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.

3.         Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

4.         Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Mitgliederversammlung

§ 20

Einberufung

1.         Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher durch eine Anzeige in der örtlichen Tageszeitung sowie durch Veröffentlichung im Jahresprogramm und auf der Homepage der Sektion eingeladen werden müssen. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.

2.         Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Beirat zu.

 

§ 21

Aufgaben

1.         Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

            a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;

            b) den Vorstand zu entlasten;

            c) den Haushaltsplan zu genehmigen;

            d) künftige Einzelmaßnahmen mit einem Vermögenswert von über 5.000 Euro zu beschließen;

            e) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;

            f) Vorstand, Beirat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;

            g) die Satzung zu ändern;

            h) eine Sonderumlage zu beschließen;        

            i) die Sektion aufzulösen.

2.         Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

3.         Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

 

§ 22

Geschäftsordnung

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in unterzeichnet sein.

 

Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§ 23

Rechnungsprüfung

1.         Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden.

2.         Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen.

Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

3.         Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.

4.         Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu

gewähren.

 

§ 24

Auflösung

1.         Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.

2.         Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.

Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.



Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 02. April 2015